Satzung des Verein zur Förderung evang. Jugendarbeit in Bayern e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein führt den Namen: "Verein zur Förderung evangelischer Jugendarbeit in Bayern e.V.". Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden. Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt die Förderung von Maßnahmen, Einrichtungen und Einzelpersonen auf den Erziehungsfeld Jugendarbeit. Dies geschieht insbesondere durch

1. die Herausgabe der Mitarbeiterzeitschrift "das baugerüst",
2. die Verwaltung der Josef-Scheutz-Hütte auf dem Wurmstein und
3. die Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres in der Jugendarbeit.

(3) In allen seinen Bemühungen geht es dem Verein darum, junge Menschen zu befähigen, im Sinne des Evangeliums verantwortlich für sich und andere zu leben. Die Mitglieder des Vereins wissen sich gebunden an die Schriften des Alten und des Neuen Testaments und an die durch Jesus von Nazareth eröffneten Möglichkeiten des Menschseins. Sie orientieren sich dabei an den Bekenntnissen des Glaubens. Sie bekennen sich zu dem einen Gott, der Jesus auferweckt hat und in der Geschichte durch Menschen aller Bekenntnisse handelt. Um diese Ziele zu verwirklichen arbeitet der Verein insbesondere mit dem Amt für Jugendarbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und anderen Institutionen und Partnern zusammen, soweit sich diese zu den genannten Zielen bekennen.

(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer Aufgaben auf dem Erziehungsfeld Jugendarbeit als den in Absatz 2 Satz 2 genannten beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.

(5) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat aktive und unterstützende Mitglieder.

(2) Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen werden, die einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Unterstützende Mitglieder können auch andere natürliche sowie juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen; sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt, entscheidet der erweiterte Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den erweiterten Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, durch Tod oder durch Auflösung der juristischen Person. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.

(5) Mitglieder, die aus einer der in Absatz 2 Satz 1 genannten Kirchen austreten ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,
2. der erweiterte Vorstand,
3. der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/5 der aktiven Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Verständigung der Mitglieder unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der/die 1. bzw. der/die 2. Vorsitzende des Vereins versendet diese Anträge rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:

1.   Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
2.   Entlastung deserweiterten Vorstands,
3.   Wahl des erweiterten Vorstands,
4.   Wahl der beiden Rechnungsprüfer(innen),
5.   Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
6.   Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben auf dem Erziehungsfeld Jugendarbeit gemäß § 2 Absatz 4 der Satzung,
7.   Beschlussfassung über die Berufung von abgelehnten Bewerber(inne)n um die Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 3 Satz 2),
8.   Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Absatz 5 Satz 2),
9.   Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
12. Beschlussfassung über eine Vergütung für die Vorstandsmitglieder und Festsetzung der Höhe der Vergütung.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 6 nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 der aktiven Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtesder Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.

(7) Abstimmungs-und wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.

(8) Die juristischen Personen werden in der Mitgliederversammlung durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten.

§ 9 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
2. dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins,
3. dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin,
4. dem/der Beisitzer/ Beisitzerin,
5. dem/der Beisitzer/ Beisitzerin.

(2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer aktives Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstands sollen Frauen sein. Unter den Gewählten soll der Landesjugendpfarrer/die Landesjugendpfarrerin oder ein Referent/eine Referentin sein, der/die dem Amt für Jugendarbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern angehört. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der erweiterte Vorstand setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der erweiterte Vorstand tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen. Er wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands notwendig.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
2. dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vor stands ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.

(3) Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. An Vorstandsmitglieder kann unter Berücksichtigung der Finanzplanung und Haushaltslage eine angemessene Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Die Rechnungsprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungs-prüfer(innen) gewählt. Sie dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören.

(2) Die Rechnungsprüfer(innen) prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung einschließlich der Geschäfts-und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands werden im Wortlaut in einem Protokoll schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollanten/Protokollantin unterzeichnet.

§ 13 Anfallsberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 13. April 2010 in Nürnberg beschlossen. Das Registergericht des Amtsgerichts Nürnberg hat mit Schreiben vom 23.07.2010 die Eintragung ins Vereinsregister Nürnberg am 22.07.2010 vollzogen und die Satzung in Kraft gesetzt.

 

Kontakt

Verein zur Förderung
evangelischer Jugendarbeit


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90212 Nürnberg
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